ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Allge­meine Liefer- und Zahlungs­be­din­gungen der OeTTINGER Brauerei GmbH

§ 1 Allge­meines, Geltungs­be­reich
Die nach­ste­henden Bedin­gungen gelten für alle unsere Geschäfts­be­zie­hungen mit unseren Geschäfts­part­nern (nach­ste­hend „Kunde“); sie gelten nur, wenn der Kunde Unter­nehmer (§ 14 BGB), eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder­ver­mögen ist. Abwei­chende, entge­gen­ste­hende oder ergän­zende allge­meine Geschäfts­be­din­gungen des Kunden werden nur dann Vertrags­be­stand­teil, wenn wir ihnen ausdrück­lich zuge­stimmt haben. Dieses Zustim­mungs­er­for­dernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn wir in Kenntnis der allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Kunden die Liefe­rung an ihn vorbe­haltlos ausführen oder auf über­sandte allge­meine Geschäfts­be­din­gungen des Kunden schweigen.

§ 2 Vertrags­schluss
Unsere Ange­bote sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Die Bestel­lung der Ware durch den Kunden gilt als verbind­li­ches Vertrags­an­gebot. Die Annahme kann von uns entweder schrift­lich, in Text­form oder durch Auslie­fe­rung der Ware erklärt werden.

§ 3 Liefe­rung, Gefahr­über­gang
Die Liefer­frist wird indi­vi­duell verein­bart bzw. von uns bei Annahme der Bestel­lung ange­geben. Sofern wir verbind­liche Liefer­fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hier­über und über die um einen ange­messen Zeit­raum verlän­gerte Liefer­frist unver­züg­lich infor­mieren. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neuen Liefer­frist nicht verfügbar, sind wir berech­tigt, ganz oder teil­weise vom Vertrag zurück­zu­treten; eine bereits erbrachte Gegen­leis­tung des Kunden werden wir unver­züg­lich erstatten. Die Rechte des Kunden gem. § 4 und unsere gesetz­li­chen Rechte insbe­son­dere bei einem Ausschluss der Leis­tungs­pflicht (z. B. aufgrund Unmög­lich­keit, Unzu­mut­bar­keit und/oder Nach­er­fül­lung) bleiben unbe­rührt.
Erfolgt die Auslie­fe­rung der Ware durch unsere eigenen Leute, geht die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Verschlech­te­rung der Ware mit der Über­gabe auf den Kunden über.
Bei einem Verkauf der Ware ab Werk geht die Trans­port­ge­fahr nach Absetzen des Voll­guts auf den Boden des Fahr­zeuges des Kunden bzw. des Abho­lers auf den Kunden über. Wir sind nicht Verlader i. S. d. § 412 HGB. Die Verla­dung und der Trans­port der Ware nach dem aktu­ellen Stand der Ladungs­si­che­rungs­technik erfolgt durch den Abholer. Dieser stellt die erfor­der­li­chen Ladungs­si­che­rungs­mittel und stellt zudem sicher, dass die einge­setzten Fahr­zeuge für den Trans­port tech­nisch geeignet sind. Wir haften nicht für Schäden, die auf tech­nisch unge­eig­nete Fahr­zeuge und/oder unge­nü­gende Ladungs­si­che­rung zurückgehen.

§ 4 Quali­täts­ver­spre­chen, Mängel­an­sprüche und Haftung
Wir leisten Gewähr, dass die Ware in einwand­freier Qualität gelie­fert wird. Wird die Ware nach Anlie­fe­rung nicht frost­si­cher, kühl, sonnen- und licht­ge­schützt gela­gert, haften wir für die sich hieraus erge­benen Mängel nicht. Die Ware ist nach Erhalt unver­züg­lich auf Bean­stan­dungen jegli­cher Art (insbe­son­dere Mengen­ab­wei­chungen gegen­über der auf dem Liefer­schein ange­ge­benen Menge) zu prüfen und vom Kunden uns gegen­über unver­züg­lich zu rügen. Verbor­gene Mängel sind uns unver­züg­lich nach ihrer Entde­ckung mitzu­teilen. Andern­falls ist unsere Haftung wegen dieser Mängel ausge­schlossen. Bei berech­tigter und frist­ge­rechter Mängel­rüge können wir, unter Einräu­mung einer ange­mes­senen Frist, eine mangel­freie Sache liefern.
Auf Scha­dens­er­satz haften wir, gleich aus welchem Rechts­grund, bei Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit. Bei einfa­cher Fahr­läs­sig­keit haften wir nur für Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit und für Schäden aus der Verlet­zung einer wesent­li­chen Vertrags­pflicht (Verpflich­tung, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Vertrags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der Vertrags­partner regel­mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher­seh­baren, typi­scher­weise eintre­tenden Scha­dens begrenzt. Die vorste­henden Haftungs­be­schrän­kungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 5 Preise, Zahlungs­be­din­gungen, SEPA-Lastschriftverfahren
Sofern im Einzel­fall nichts anderes verein­bart ist, gelten unsere, jeweils zum Zeit­punkt des Vertrags­schlusses, aktu­ellen Preise inner­halb Deutsch­lands frei Haus zzgl. gesetz­li­cher Umsatz­steuer. Bei Abho­lung ab Lager und Auslands­lie­fe­rungen gelten sepa­rate Preise. Falls nichts Abwei­chendes verein­bart wurde, gelten die verein­barten Preise bei sofor­tiger Bezah­lung nach Liefe­rung im SEPA-Lastschriftverfahren. Wird die Zahlung auf andere Art und Weise geleistet, behalten wir uns vor, von dem Kunden eine Mehr­auf­wands­pau­schale in Höhe von 2,00 Euro/hl zu berechnen.
Die Frist für die vom Gläu­biger beim Einzug von Forde­rungen im SEPA-Lastschriftverfahren vorzu­neh­mende Vorab­in­for­ma­tion (Pre-Notification) wird auf mindes­tens einen Tag redu­ziert. Die Vorab­in­for­ma­tion erfolgt mit unserer Rech­nung und enthält alle rele­vanten Infor­ma­tionen (Fällig­keit, Mandats­re­fe­renz, Gläubiger-Identifikationsnummer). Fällt der Tag der Fällig­keit auf ein Wochen­ende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Fällig­keit auf den ersten folgenden Werktag.
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rechte nur inso­weit zu, als sein Anspruch rechts­kräftig fest­ge­stellt oder unbe­stritten ist.

§ 6 Eigen­tums­vor­be­halt
Bis zur voll­stän­digen Bezah­lung aller unserer gegen­wär­tigen und künf­tigen Forde­rungen aus dem Kauf­ver­trag und einer laufenden Geschäfts­be­zie­hung (gesi­cherte Forde­rungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren („Vorbe­halts­ware“) vor. Treten wir bei vertrags­wid­rigem Verhalten des Kunden – insbe­son­dere Zahlungs­verzug – vom Vertrag zurück (Verwer­tungs­fall), sind wir berech­tigt, die Vorbe­halts­ware heraus­zu­ver­langen.
Der Kunde ist berech­tigt, die Vorbe­halts­ware bis zum Eintritt des Verwer­tungs­falls im ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­ver­kehr zu veräu­ßern. Verpfän­dungen und Siche­rungs­über­eig­nungen sind unzu­lässig. Im Fall der Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­ware tritt der Kunde bereits jetzt siche­rungs­halber die hieraus entste­hende Forde­rung gegen den Erwerber an uns ab. Glei­ches gilt für sons­tige Forde­rungen, die an die Stelle der Vorbe­halts­ware treten oder sonst hinsicht­lich der Vorbe­halts­ware entstehen, wie z. B. Versi­che­rungs­an­sprüche oder Ansprüche aus uner­laubter Hand­lung bei Verlust oder Zerstö­rung. Wir ermäch­tigen den Kunden wider­ruf­lich, die an den Verkäufer abge­tre­tenen Forde­rungen im eigenen Namen einzu­ziehen. Wir werden diese Einzugs­er­mäch­ti­gung nur im Verwer­tungs­fall wider­rufen.
Greifen Dritte auf die Vorbe­halts­ware zu, insbe­son­dere durch Pfän­dung, wird der Kunde sie unver­züg­lich auf unser Eigentum hinweisen und uns hier­über infor­mieren.
Über­steigt der reali­sier­bare Wert der Sicher­heiten unsere Forde­rungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicher­heiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Leergut und Pfand
Mehrweg-Leergut (Flaschen- und Kasten­leergut, Fass­ge­binde) und Paletten werden dem Kunden leih­weise über­lassen. Der Kunde hat uns Leergut und Paletten glei­cher Art, Güte und Menge zurück­zu­geben, und zwar unver­züg­lich nach bestim­mungs­ge­mäßer Verwen­dung. Für Mehrweg-Leergut wird das sich aus der Preis­liste erge­bende Pfand erhoben. Es darf nicht veräu­ßert oder ander­weitig verwendet werden. Wir berechnen die jeweils gültigen Pfand­be­träge für Leergut, die zusammen mit dem Kauf­preis zzgl. gesetz­li­cher Umsatz­steuer fällig sind. Der Kunde hat das Leergut im ordnungs­ge­mäßen Zustand zurück­zu­geben. Für nicht oder nicht ordnungs­gemäß zurück­ge­ge­benes Leergut hat der Kunde Scha­den­er­satz zu leisten. Das einge­zahlte Pfand­geld­gut­haben wird in diesem Falle ange­rechnet. Wir sind nicht verpflichtet, mehr als das von uns gelie­ferte Leergut zurück­zu­nehmen. Es besteht keine Verpflich­tung, fremde Pfand­ge­gen­stände (insbe­son­dere in einer anderen Form, Größe oder Farbe oder mit Reli­ef­auf­druck) anzu­nehmen. Die vorste­henden Rege­lungen gelten auch für Paletten.

§ 8 Rechts­wahl und Gerichts­stand
Für diese und alle weiteren Rechts­be­zie­hungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss inter­na­tio­nalen Einheits­rechts, insbe­son­dere des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Kunde Kauf­mann i.S.d. Handels­ge­setz­buchs, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder­ver­mögen, ist ausschließ­li­cher, auch inter­na­tio­naler, Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hältnis unmit­telbar oder mittelbar erge­benden Strei­tig­keiten unser Geschäfts­sitz in Oettingen. Wir sind jedoch auch berech­tigt, Klage am allge­meinen Gerichts­stand des Kunden zu erheben.

Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertrags­ver­hältnis nach § 28 Bundes­da­ten­schutz­ge­setz zum Zwecke der Daten­ver­ar­bei­tung spei­chern und uns das Recht vorbe­halten, die Daten, soweit für die Vertrags­er­fül­lung erfor­der­lich, Dritten (z. B. Versi­che­rungen) zu übermitteln.

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